Energieausweis bei Verkauf und Vermietung grds. Pflicht

Am 1. November 2020 ist das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, in Kraft getreten. Das GEG löst die Energiesparverordnung (EnEV) ab. Gleichzeitig bündelt das GEG die Inhalte der EnEV, des Energieeinsparungsgesetzes (EnGG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).

 

Für Eigentümer die verkaufen oder vermieten wollen lohnt sich ein Blick in das neue GEG. Insbesondere in Hinblick auf die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Energieausweis.

So mancher Eigentümer hat sich bei eigener Vermarktung seines Objektes bisher um den Energieausweis "gedrückt". Dies sollte seit Inkrafttreten des GEG vorbei sein. Denn auch wer sein Objekte (Häuser, Wohnung) selber verkauft oder vermietet muss mit Bußgeldern gem. § 108 GEG rechnen. Infomieren Sie sich als Eigentümer genau über die Vorschriften im Zusammenhang mit dem GEG bevor Sie in die Vermarktung Ihres Objektes starten.

 

 Als Immobilienmaklerin vermarkte ich Objekte, für welche ein Energieausweis gesetzlich gefordert ist, nur wenn ein solcher Ausweis, der zu dem auch noch gültig sein muss, vorliegt. Kauf- und Mietinteressenten wird dieser Ausweis unaufgefordert von mir vorgelegt - vor einer Besichtigung. Und selbstverständlich beachte ich die Verpflichtungen bei Verkaufs- und Vermietungsangeboten. Professionelle Vermarktung ist mehr als "Interessenten die Tür aufzuschließen" .

 

Was im Wesentlich im neuen GEG steht, können Sie unter anderem auf den Seiten der Verbraucherzentrale nachlesen: