Fotos und Drohnenaufnahmen in der Immobilienvermarktung

In allen Immobilienportalen werden Immobilien mittels Bildaufnahmen beworben. Nichts leichter als das, denkt so mancher Eigentümer und entscheidet sich, Verkauf/Vermietung in Eigenregie durchzuführen. Doch Obacht. Bereits bei der Veröffentlichung von von Fotos ist so einiges zu berücksichtigen:

 

Wer Außenaufnahmen von seinem Haus macht und auch das dazugehörige Grundstück präsentieren möchte, tut gut dran, die Privatsphäre seiner Nachbarn zu wahren und datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Grundstücksteile, egal ob Garten, Vorgarten oder Carport, ebenso wie Hausansichten eines anderen Eigentümers, dürfen nicht ohne weiteres veröffentlicht werden. Wenn nicht eine ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers vorliegt, am besten schriftlich, sollten entsprechende Aufnahmen wenigstens gepixelt werden.

 

Bei der Vermietung von Wohnungen müssen Eigentümer die Rechte ihrer Mieter wahren. Die Veröffentlichung von Aufnahmen von deren Privatsphäre bedürfen einer Zustimmung.

 

Rechtlich noch schwieriger wird es bei dem Einsatz von Drohnenaufnahmen. Ein Blick in die EU-"Drohnenverordnung", deren Regelungen seit dem 31.12.2020 gelten.

Bereits das hobbymäßige Überfliegen des eigenen Grundstücks kann zu Rechtstreitigkeiten mit den Eigentümern angrenzender Grundstücke führen (Persönlichkeitsrechte, Privatsphäre, Datenschutz). 

 

Informieren Sie sich als Eigentümer ausreichend, lassen Sie sich rechtlich kompetent von Fachleuten beraten, bevor Sie "mal eben selber" die Vermarktung Ihres Eigentums mittels Bildaufnahmen und/oder Videos angehen.

 

Auch ich als professionelle Immobilienmaklerin bin gehalten, mich fortlaufend über die sich ständig verändernden rechtlichen Bestimmungen zu informieren.

 

                                                                                                                                                  Susanne Kaufmann