Grundschuldbriefe und Löschungsbewilligungen

... verursachen immer wieder Ärger, wenn diese beim Verkauf der Immobilie nicht auffindbar sind.

Um im Grundbuch eingetragene Grundschulden (abbezahlt oder auch nicht) löschen lassen zu können, benötigen Sie diese Unterlagen.

Grundschuldbriefe werden heute eher selten ausgestellt. Häufig überwiegt mittlerweile die brieflose Grundschuld, so meine Erfahrung. Ob die im Grundbuch eingetragene Grundschuld eine Briefgrundschuld ist oder eine brieflose, können Sie im Grundbuchauszug nachlesen. Wenn eine Briefgrundschuld eingetragen ist, Sie aber keinen Grundschuldbrief in Ihren Unterlagen finden können (was im Erbfall häufig vorkommt), müssen Sie sich kümmern. Ohne diesen Brief keine Löschung der Grundschuld. Auch nicht wenn diese bereits abbezahlt ist. Wenden Sie sich vertrauensvoll an die im Grundbuch eingetragene Bank bzw. gleich an einen Notar.

 

Eine Löschungsbewilligung erhalten Sie immer dann, wenn die Immobilie abbezahlt ist. Nach Zahlung der letzten Rate wird Ihnen automatisch eine Löschungsbewilligung zugestellt. Mit dieser können Sie über einen Notar die Löschung der Grundschuld im Grundbuch beantragen lassen. Soll die Grundschuldeintragung im Grundbuch nicht gelöscht werden: Löschungsbewilligung so aufbewahren, dass diese jederzeit zur Hand ist.  Denn auch hier gilt: ohne Löschungsbewilligung keine Löschung im Grundbuch.

 

Können zum Zeitpunkt des Verkaufs Grundschulden (abbezahlt oder auch nicht) nicht ausgetragen werden, kommt viel (notwendige) Bürokratie auf Sie zu. Damit verbunden sind leider auch Kosten. Und die Besorgung fehlender Grundschuldbriefe erfordert viel Zeit.

 

Informationen rund um die Grundschuld finden Sie beispielsweise hier: https://www.drklein.de/grundschuld.html